Zum Schutz ihrer Tiere bringen Mieter oft ein Katzennetz auf dem Balkon an. Vermieter dürfen das nicht verbieten, entschied ein Berliner Amtsgericht jetzt.
ct/dpa, 16.11.2020 – 13:59 Uhr
Berlin – Das Amtsgericht Tempelhof-Schöneberg hat entschieden, dass Katzennetze am Balkon erlaubt sein müssen – zumindest, wenn das Halten von Katzen laut Mietvertrag erlaubt ist. Dies berichtet die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Nr. 20/2020) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin.
In dem verhandelten Fall hatte eine Mieterin ein entsprechendes Netz an ihrem Balkon für ihre Katze angebracht. Die Haltung von Katzen war laut Mietvertrag erlaubt. Die Vermieterin wollte aber, dass der Schutz am Balkon wieder abmontiert wird, weil sie die entsprechende Zustimmung nicht erteilt habe. Vor Gericht konnte die Vermieterin sich nicht durchsetzen: Das Amtsgericht gab der Klage auf Zustimmung zur Anbringung statt.
Kein Eingriff in die Bausubstanz
Die Begründung: Das Halten von Katzen sei laut Mietvertrag generell gestattet. Daher gehöre auch ein Katzennetz, dass es dem Tier ermögliche, an die frische Luft zu gelangen, ohne Nachbarn zu stören und Singvögel zu jagen, zum bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Das gelte hier auch deshalb, weil das Netz ohne Eingriff in die Bausubstanz angebracht werden soll. Außerdem seien Katzennetze an elf weiteren Balkonen des Hauses vorhanden. Dass diese Netze ohne Zustimmung angebracht wurden, ändere daran nichts, denn die Vermieterin habe die Netze über einen längeren Zeitraum geduldet.
Quelle: https://www.berliner-zeitung.de/news/urteil-mieter-duerfen-katzennetz-an-balkon-anbringen-li.119206