Immer wieder werden uns als Katzennetz-Experten Fragen gestellt, wo inhaltlich gefragt wird ob ein Katzennetz erlaubt oder verboten ist oder ob der Vermieter die Anbringung eines Katzennetzes verbieten kann.
Wir sind Experten für die Montage und Endwicklung von Katzensicherungen jedoch keine Experten für rechtliche Angelegenheiten. Aus diesem Grund können und werden wir keinerlei Auskünfte geben.
Freundlicherweise wurde uns von der
Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht e.V
gestattet Texte und Auszüge aus deren Veröffentlichungen bereitzustellen.
Die DJGT hat sich mit der Frage beschäftigt, ob ein Vermieter bzw. eine Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Mieter einer Wohnung einen Anspruch auf Beseitigung eines Katzennetzes hat, das zum Schutz von Katzen vor einem Fenstersturz angebracht wurde.
Probleme treten auf, wenn der Vermieter das Katzennetz von vornherein nicht genehmigt oder ein ohne Zustimmung angebrachtes Netz auf seine Aufforderung hin entfernt werden soll. Unser Mitglied, Rechtsanwältin Ellen Apitz, hat sich intensiv mit diesen Fragen befasst und eine Stellungnahme verfasst.
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Wir, die Katzennetz-Experten bedanken uns für die Unterstützung
bei der Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht e.V
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